Interessengemeinschaft
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Historie (Fortsetzung)

03.03.03 Der RA der Firma Pilote/Frankia teilt kurz vor dem Termin der Gütverhandlung (Verzögerungstaktik?) dem Gericht folgedes mit (Auszüge):
  • dass man das Gutachten unseres Gutachters nicht anerkennt
  • dass inzwischen die Seitenwände durch Frankia ausgetauscht wurden
  • Grund für die Risse: ..dass möglicherweise die Stärke der Gelcoatschicht im Verhältnis zur Glasfaserschicht zu hoch war
  • dass beim Verkauf des Fahrzeugs die Neuwertigkeit evtl. nicht vereinbart wurde
  • der Austausch der Wände wäre eine Nacherfüllung (und keine Reparatur)
10.03.03 Nach einer Reihe von Terminschwierigkeiten einzelner Geladener setzt das Gericht den Gütetermin definitiv für den 26. März 2003 fest
26.03.03 Güteverhandlung bei Gericht in Mosbach. Erschienen war der Kläger mit RA, ein Inhaber der Beklagten mit RA. Frankia/Pilote war nicht vetreten. Das Gericht führt aus, ... dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage Beweis darüber erhoben wrrden muss, ob Unmöglichkeit in Form der Nachbesserung vorliegt. Hierüber müsste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden..

Das Gericht unterbreitet folgenden Vergleichsvorschlag:
  • Herstellergrantie auf Seitenwände und Rückwand verlängern bis zum 31.12.2015
  • Zahlung einer Abgeltung durch die Beklagte an den Kläger von € 3.000,--
Termin für die Annahme des Vergleichsvorschlags: 28. April 2004. Erfolgt kein Vergleich, wird ein Verkündungstermin für den 28. Mai 2003 bestimmt.
10.04.03 Frankia weigert sich, unser Fahrzeug (das noch unser Eigentum ist) an unseren Händler herauszugeben
12.04.03 Wir besuchen unseren Händler anläßlich eines Tages der offenen Tür und bringen unseren Unmut zum Ausdruck. Wir verhandeln und kommen zu dem Ergebnis, dass er uns den vollen Kaufpreis für den Pilote zurückerstattet und wir ein Wohnmobil eines anderen Herstellers bei ihm kaufen. Anläßlich des Gesprächs erfahren wir, dass der Händler noch weitere 7 ähnliche Fälle wie unseren (Risse) hat
22.04.03 Der RA von Frankia teilt unserem RA mit, dass man zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichts keine Bedenken habe, dass es sich bei der vom Gericht vorgeschlagene Garantie um keine Herstellergarantie handele sondern um eine Verlängerung der Gewährleistung und diese sich auf die Seitenwände und die Rückwand beschränkt. Weiterhin wird ausgeführt, dass Ansprüche auf Wertminderung, Schadensersatz und Wandelung ausgschlossen sein müssen (wegen dieser Formulierung, die uns schon am 20.06.2002 von Frankia vorgelegt wurde, haben wir überhaupt die gerichtliche Auseinandersetzung begonnen). Wir werden diesem Passus nie zustimmen!
29.04.03 Wir informieren Frankia, dass wir unser Fahrzeug abholen lassen und dem Abholer eine Vollmacht mitgeben
30.04.03 Frankia bestätigt uns, dass das Fahrzeug abholbereit sei
05.05.03 Unser RA informiert das Gericht über unser Verhandlungsergebnis mit dem Händler
09.05.03 Der RA des Händlers teilt mit, dass Frankia weiterhin nicht bereit sei, das Fahrzeug an den Händler herauszugeben
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